Verwaltungstätigkeit und Verfahren
Daten zu den Verwaltungstätigkeiten
Art. 24, Abs. 1
Eingeschriebene Schueler im GSP Eppan Schuljahr 2026-2027
Verfahrensarten
Art. 35, Abs. 1, 2
Die Schule veröffentlicht die wesentlichen Informationen zu ihren Verwaltungsverfahren. Damit erhalten Schülerinnen und Schüler, Eltern, Erziehungsberechtigte und andere Interessierte einen klaren Überblick über die zuständigen Stellen, die Verfahrensabläufe, die Fristen, die erforderlichen Unterlagen und die jeweiligen Ansprechpersonen. Ziel ist es, die Verwaltungstätigkeit der Schule transparent, nachvollziehbar und leicht zugänglich zu gestalten.
Die Grund-, Mittel- und Oberschulen verfügen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 12/2000, die Berufsbildungsschulen gemäß Artikel 1-bis des Landesgesetzes Nr. 40/1992 über Autonomie und Rechtspersönlichkeit.
Die Schule wird von der Schulführungskraft geleitet, die für die einheitliche Führung sorgt und die Schule gesetzlich vertritt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Kollegialorgane.
Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12 - Autonomie der Schulen
Verfahrensverantwortliche/r und abschließende Maßnahme
Die Schulführungskraft ist die einzige Führungskraft der Schule und daher in der Regel für den Erlass der abschließenden Maßnahme zuständig. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die gesetzlichen Bestimmungen die Zuständigkeit einem anderen Organ übertragen. So liegt etwa die Entscheidung über die Bewertung der Schülerinnen und Schüler beim Klassenrat.
Maßgeblich sind die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013.
Ersatzbefugnis bei Überschreitung der Verfahrensfrist
Wird ein Verwaltungsverfahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, können sich die Antragstellenden an die mit der Ersatzbefugnis betraute Stelle wenden. Diese sorgt dafür, dass das Verfahren nach den geltenden Bestimmungen abgeschlossen wird (Artikel 4-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993).
• Verfahren, die von einer anderen Stelle als der Schulführungskraft abzuschließen sind: Die Ersatzbefugnis liegt bei der Schulführungskraft.
Grundschulsprengel Eppan
Tel. 0471662219
E-Mail: gsp.eppan@schule.suedtirol.it
PEC: gsd.eppan@pec.prov.bz.it
Die besonderen Zuständigkeiten beim einfachen und allgemeinen Bürgerzugang bleiben unberührt.
Abschluss der Verfahren
Die in der Übersicht angeführten Verfahren werden mit einer ausdrücklichen Maßnahme abgeschlossen und können weder durch eine Erklärung der betroffenen Person ersetzt werden noch gilt eine stillschweigende Zustimmung.
Eigenerklärungen, die einem Antrag beigefügt werden, dienen als Nachweis der darin erklärten Sachverhalte und können nicht die endgültige Maßnahme ersetzen.
Monitoring der Verfahrenszeiten
Art. 24, Abs. 2
Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 97/2016 wieder aufgehoben.
Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen
Art. 35, Abs. 3
Art. 5 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 legt Folgendes fest:
1) Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.
2) Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8 [z. B. Gesundheitsbescheinigungen], muss die Schule an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
3) Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Schule – Autonome Provinz Bozen befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt
Das Schulsekretariat ist dafür zuständig, Eigenerklärungen zu überprüfen und den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 und gemäß den Artikeln 43, 71 und 72 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, sicherzustellen.
Tel.: 0471 66 22 19
E-Mail: gsp.eppan@schule.suedtirol.it
PEC: gsd.eppan@pec.prov.bz.it
La segreteria scolastica è competente per il controllo delle dichiarazioni sostitutive e assicura lo scambio di dati tra le pubbliche amministrazioni ai sensi dell’articolo 5 della legge provinciale 22 ottobre 1993, n. 17, e degli articoli 43, 71 e 72 del decreto del Presidente della Repubblica 28 dicembre 2000, n. 445.
Tel.: 0471 66 22 19
E-Mail: gsp.eppan@scuola.alto-adige.it
PEC: gsd.eppan@pec.prov.bz.it